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Häusliche Pflege - PDLpraxis
Magazin für die Pflegedienstleitung
Der monatliche Einhefter ist ganz speziell auf Pflegedienstleiter/innen
zugeschnitten: Die Themenpalette reicht von der Mitarbeiterführung
über haftungs- und arbeitsrechtliche Informationen bis hin
zu praxisrelevanten Tipps zur modernen Pflege.
Locker, kurz und knapp, auf dem neuesten Erkenntnisstand.
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| Aktuelle Ausgabe |
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| Zielvereinbarungsgespräche:
So setzen Sie die Ziele des Pflegedienstes messbar um |
Die Mitarbeiter, der Motor des Unternehmens, erwarten heute von Ihnen als PDL Unterstützung bei der beruflichen Orientierung. Auf der anderen Seite gibt die Unternehmensleitung Ihnen Ziele vor. Als Führungskraft müssen Sie die Ziele beider Seiten zusammenführen.
Im Folgenden werden die Zusammenhänge zwischen der Kultur im Unternehmen, den grundsätzlichen Erfordernissen und die Vorgehensweise zur Implementierung von Zielvereinbarungsgesprächen dargestellt. Im Weiteren erhalten Sie Tipps für das eigentliche Zielvereinbarungsgespräch.
Mittlerweile sollte es in der Personal- und Organisationsentwicklung Standard sein, jährliche Zielvereinbarungsgespräche durchzuführen. Der Nutzen für das Unternehmen und auch für die Mitarbeiter ist nicht von der Hand zu weisen. Immer wieder lässt sich jedoch in der Praxis feststellen, dass die Zielvereinbarungsgespräche
nicht den erwünschten Erfolg haben. ...den ganzen Text lesen Sie in pdl 04/2008
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| Pflegepraxis:
Empfehlungen zum sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln |
Zu den täglichen Aufgaben ambulanter Pflegedienste gehören das Beschaffen, Stellen und Verabreichen von Medikamenten. An die ambulante Pflege und somit vor allem an Sie als PDL werden dabei besondere Anforderungen gestellt, die sich zum Teil aus den Anforderungen für die Heime ableiten lassen. Das regionale Gesundheitsamt ist für die konkrete Festlegung der nachfolgend dargestellten allgemeinen Empfehlungen zuständig - erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei dem zuständigen Amtsarzt Ihrer Region.
Unterweisung der Mitarbeiter
Mindestens einmal im Jahr sollten die Mitarbeiter des Pflegedienstes über den richtigen Umgang mit Arzneimitteln unterrichtet werden. ...den ganzen Text lesen Sie in pdl 04/2008
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| Rechtsrat -
Gesetzestexte: Diese müssen Sie im Pflegedienst vorhalten |
Es gibt zahlreiche gesetzliche Vorschriften, die Ihnen vorschreiben, dass Sie Gesetzestexte in Ihrem Pflegedienst vorhalten müssen.
Sicher wissen Sie, dass zum Beispiel in jedem Gastronomiebetrieb das Jugendschutzgesetz aushängen muss. Dementsprechend gibt es auch für Ihren Pflegedienst Gesetze, die bei Ihnen vorhanden sein müssen. Diese Gesetze dienen dazu, dass sich Ihre Mitarbeiter über ihre Rechte informieren können. Es handelt sich dabei durchwegs um Gesetze, die zum Schutz Ihrer Mitarbeiter erlassen werden und über die Sie sie als Arbeitgeber informieren müssen.
Sie müssen jedoch nicht die Gesetze alle eingerahmt an der Wand hängen haben. Es reicht vielmehr aus, wenn Sie zum Beispiel die Gesetzestexte in Ihrem Pflegedienst im Bücherregal stehen haben. Sie können aber auch jedem einzelnen Mitarbeiter die entsprechenden Gesetzestexte einzeln in die Hand geben. Wie auch immer Sie vorgehen wollen, Ihre Mitarbeiter müssen jederzeit darauf zugreifen können. ...den ganzen Text lesen Sie in pdl 04/2008
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| Betriebswirtschaft:
100 Punkte für das richtige Gespür - testen Sie Ihr Verkaufstalent |
Es gibt drei wichtige Kernprozesse in einem ambulanten Pflegedienst, bei denen Sie als PDL Einfluss nehmen können auf die später folgende Inanspruchnahme von Leistungen. Diese Aufgaben sollten Sie nicht einfach Mitarbeitern überlassen, die hierfür nicht geschult sind.
Aber haben Sie als PDL die richtige Einstellung und Vorstellung, welche Formen der Organisation der Erstbesuche, der Pflegevisiten und der Beratungsgespräche Erfolg versprechend sind? Haben Sie ein Gespür für Bedürfnisse, für Fragen, Fragen, Fragen? Kennen Sie die Wünsche Ihrer Kunden? ...den ganzen Text lesen Sie in pdl 04/2008
Weitere
Infos: http://www.vincentz.net/haeuslichepflege/downloads.cfm
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| Qualität:
Mit Hilfe der Pflegesachleistung die Überleitungspflege vereinfachen |
Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI ist als Monatsanspruch ausgestaltet. Sie wird immer als voller Betrag bewilligt, selbst wenn der Leistungsanspruch erst im laufenden Monat beginnt. Beim Pflegegeld nach § 37 ist dies anders. Der § 37 Abs. 2 besagt, dass, wenn der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, er entsprechend der Tage zu kürzen ist.
Für den Bezug von Pflegesachleistungen bedeutet das: der Pflegekunde (Pflegestufe 1) wird am 15. des Monats aus dem Krankenhaus entlassen und soll nun über den Pflegedienst mit versorgt werden. Der Leistungsanspruch für den Restmonat, also für die verbleibenden 15 Tage, ist dann der volle Monatssatz von 384 Euro. Gleiches gilt auch für den umgekehrten Fall, wenn also der Pflegebedürftige im laufenden Monat beispielsweise ins Krankenhaus kommt, kann bis dahin der volle Leistungssatz abgerechnet werden. ...den ganzen Text lesen Sie in pdl 04/2008
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